Mobbing und Diskriminierung: Rechte, Fristen, Beweise

Frist: 2 Monate

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Bei Benachteiligung wegen Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität gelten kurze Fristen. Wer früh dokumentiert, hat später bessere Karten.

Frist: 2 Monate

Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Danach bleiben drei Monate für die Klage (§ 61b ArbGG).

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Mobbing und Diskriminierung – der Unterschied

„Mobbing“ ist kein eigener gesetzlicher Begriff. Ansprüche ergeben sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, aus dem Persönlichkeitsrecht und – wenn die Benachteiligung an ein geschütztes Merkmal anknüpft – aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Beweise sichern

  • Tagebuch führen: Datum, Uhrzeit, wer, was, welche Zeugen.
  • E-Mails, Chatnachrichten und Schreiben sichern (nur eigene Kommunikation, keine Firmendaten unerlaubt kopieren).
  • Arztbesuche wegen Belastung dokumentieren lassen.
  • Vorfälle schriftlich bei Vorgesetzten, Personalabteilung oder Betriebsrat melden.

Mögliche Ansprüche

  • Beseitigung und Unterlassung der Benachteiligung
  • Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG
  • Versetzung oder Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber

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Häufige Fragen

Das wird oft gefragt

Reicht meine eigene Aussage als Beweis?

Nach dem AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen (§ 22 AGG). Ein sorgfältiges Tagebuch ist dafür sehr wertvoll.

Kann ich wegen Mobbing gekündigt werden, wenn ich mich beschwere?

Benachteiligungen wegen einer berechtigten Beschwerde sind verboten (Maßregelungsverbot). Lassen Sie eine solche Reaktion prüfen.

Allgemeine Informationen ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. JobRecht24 vermittelt Kontakte zu Kanzleien und erbringt selbst keine Rechtsdienstleistungen. Stand: Oktober 2026.