Ihr Anspruch
Beim Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis; auf Wunsch muss es Leistung und Verhalten beurteilen (qualifiziertes Zeugnis, § 109 GewO). Es muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Ein Zwischenzeugnis können Sie bei berechtigtem Interesse verlangen, etwa bei Vorgesetztenwechsel.
Woran Sie ein schlechtes Zeugnis erkennen
- Abgeschwächte Formeln: „stets zu unserer Zufriedenheit“ statt „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“.
- Wichtige Aufgaben fehlen oder werden nur beiläufig erwähnt.
- Keine Dankes- und Bedauernsformel am Ende.
- Ungewöhnliche Hervorhebungen von Selbstverständlichkeiten (z. B. Pünktlichkeit).
Wer muss was beweisen?
Eine durchschnittliche Bewertung gilt als Ausgangspunkt. Wollen Sie eine bessere Note, müssen Sie Ihre Leistung belegen; will der Arbeitgeber schlechter bewerten, muss er das begründen.
Lassen Sie Ihren Fall prüfen
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Kostenlos Kanzlei findenHäufige Fragen
Das wird oft gefragt
Wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen?
Das Zeugnis ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Verzögert der Arbeitgeber, sollten Sie es schriftlich mit Frist anfordern.
Kann ich Formulierungen vorschlagen?
Ja, und das ist üblich – besonders im Rahmen eines Vergleichs oder Aufhebungsvertrags.
Allgemeine Informationen ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. JobRecht24 vermittelt Kontakte zu Kanzleien und erbringt selbst keine Rechtsdienstleistungen. Stand: Oktober 2026.